Vereinsstatuten

Verein
zemez
Zentrum für musizierende Erwachsene Zürich
Statuten

Leitbild

Verschiedene Musikschulen bieten heute ein breites und sehr gutes Angebot an Musikunterricht in verschiedenen Formen für Kinder und Jugendliche an. Ein entsprechend angepasstes Angebot für junge Leute in Ausbildung, für Erwachsene, für Eltern von musizierenden Kindern, und speziell für Alleinstehende oder Rentner fehlt weitgehend. zemez soll diese Lücke schliessen, soll musizierende Erwachsene mit ähnlichen Interessen zusammen führen und deren Vorbildwirkung für Kinder und Jugendliche unterstützen.

Art. 1 Name und Sitz

Der Verein zemez (Zentrum für musizierende Erwachsene Zürich) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck

Der Verein unterstützt musizierende Erwachsene bei der Suche nach Unterricht und Zusammenspielmöglichkeiten. Er kann diese Anlaufstelle insbesondere durch eine interaktive Webpage und eine Beratungsstelle realisieren. Er kann Konzerte und andere musikbezogene Anlässe veranstalten.

Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins zemez können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  4. Mitglieder:
    1. Aktivmitglieder sind die beteiligten MusiklehrerInnen und Musizierenden. Sie entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
    2. Gönnermitglieder unterstützen die Anliegen von zemez durch die Entrichtung eines Jahresbeitrages.
    3. Der Vorstand kann die Aufnahme von Passivmitgliedern beschliessen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben oder Vereinsaufgaben übernehmen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Revisionsstelle.

Art. 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Einladung und Traktandenliste sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu versenden. Zusätzliche, nicht traktandierte Anträge von Mitgliedern sind beim Präsidenten/der Präsidentin spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  2. Die Mitgliederversammlung
    1. wählt den Vorstand,
    2. wählt die Revisionsstelle,
    3. nimmt den Jahresbericht des Vorstandes zur Kenntnis, genehmigt die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle,
    4. genehmigt das Budget,
    5. legt die Mitgliederbeiträge fest,
    6. beschliesst auf Antrag des Vorstandes über alle Reglemente und Richtlinien,
    7. kann mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen die Statuten revidieren, wenn dies traktandiert ist.

Art. 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, wählt aus seiner Mitte den Präsidenten/die Präsidentin und beschliesst über die Zeichnungsbefugnis seiner Mitglieder im Namen des Vereins.
  2. Der Vorstand kann eine Leitung des Zentrums wählen.
  3. Der Vorstand ist für vorher schriftlich traktandierte Geschäfte beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Der Vorstand organisiert die Mitgliederversammlungen, leitet die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und nimmt alle Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ zustehen. Er kann den Verein nach aussen vertreten.
    Er kann Aufgaben einem Ausschuss übertragen, dem auch Nicht-Vorstandsmitglieder angehören können.
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar. Die Vorstandsmitglieder sind für ihre Amtsdauer von der Beitragspflicht befreit.

Art. 7 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung. Sie hat ihren Revisionsbericht dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich zu unterbreiten. Die Generalversammlung kann die Prüfung der Rechnung einer Treuhandstelle übertragen.

Art. 8 Finanzierung

Mittel des Vereins sind:

  1. Mitglieder- und Gönnerbeiträge;
  2. Zuwendungen aller Art und Subventionen;
  3. Einnahmen aus Konzerten, Veranstaltungen, Benefizveranstaltungen und Anlässen.

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung seiner Mitglieder über die ordentlichen Jahresbeiträge hinaus.

Art. 9 Vereinsauflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen muss einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung im musikpädagogischen Bereich zugewendet werden.

Zürich, den 25. November 2007

Wolfgang Häuptli, Heidi Keller van der Kooy, Brigitte Wanner-Herren